Fehlerfreie Operation, fehlende Aufklärung: Wann eine Behandlung trotzdem haftungsrechtlich problematisch ist
Eine Patientin kann nach einer Operation erheblich geschädigt sein, obwohl der Eingriff selbst fachgerecht durchgeführt wurde. Entscheidend kann dann sein, ob sie vorab ausreichend darüber informiert wurde, dass die Behandlung in ihrer besonderen Situation medizinisch nicht angezeigt oder besonders riskant war. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 zeigt, welche Bedeutung die ärztliche Aufklärungspflicht dabei hat – auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Die Patientin stand vor einer schwierigen Entscheidung
Die Patientin litt an Tumoren im Halsbereich. Im Jahr 2011 wurde sie zunächst an einer Halsseite operiert. Dabei wurde ein Nerv geschädigt. Die damalige Krankenhausträgerin erkannte ihre Haftung für mögliche Folgen dieser ersten Operation grundsätzlich an und zahlte insgesamt 123.000 Euro Schmerzengeld.
Einige Jahre später, im Jahr 2017, wurde auch ein Tumor auf der anderen Halsseite operativ entfernt. Nach den gerichtlichen Feststellungen wären jedoch zunächst eine weitere Beobachtung und bei einem Fortschreiten gegebenenfalls eine Strahlentherapie medizinisch geeigneter gewesen. Eine akut drohende schwere Komplikation lag nicht vor.
Der Patientin wurde nicht erklärt, dass von der Operation dringend abzuraten war. Ebenso wurde nicht ausreichend berücksichtigt, dass wegen der bereits bestehenden Nervenschädigung ein besonderes Risiko bestand. Nach dem Eingriff kam es zu weiteren Nervenschädigungen und erheblichen, teilweise andauernden Schmerzen.
Warum eine technisch korrekte Operation nicht genügt
Die gerichtliche Beurteilung konzentrierte sich nicht auf einen Fehler bei der Durchführung der zweiten Operation. Nach den Feststellungen wurde dieser Eingriff selbst fachgerecht vorgenommen. Problematisch war vielmehr die Entscheidung für die Operation ohne ausreichende Aufklärung der Patientin.
Die ärztliche Aufklärungspflicht soll eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Patientinnen und Patienten müssen nicht nur über typische Operationsrisiken informiert werden. Wenn mehrere Behandlungsmöglichkeiten bestehen, müssen auch deren wesentliche Vor- und Nachteile erklärt werden. Dazu kann die Information gehören, dass ein Abwarten, eine andere Behandlung oder überhaupt kein sofortiger Eingriff medizinisch sinnvoller sein kann.
Eine bloße ärztliche Empfehlung ist dabei nicht immer ausreichend. In der vorliegenden Konstellation hätte die Patientin erfahren müssen, dass die Operation aus medizinischer Sicht nicht angezeigt und wegen der Vorbelastung besonders riskant war. Diese Information konnte ihre Entscheidung wesentlich beeinflussen.
Eine unzureichende Aufklärung kann daher auch dann zu einer Haftung führen, wenn die Behandlung lege artis – also nach den Regeln der ärztlichen Kunst – durchgeführt wurde. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Patientin bei vollständiger Information in den Eingriff eingewilligt hätte. Hier konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich auch bei einer umfassenden Aufklärung für die Operation entschieden hätte.
Was der OGH zu Haftung, Voroperation und Schmerzengeld sagte
Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionen beider beklagten Krankenhausträgerinnen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieben die Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz zugunsten der Patientin bestehen. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 23.10.2024, Geschäftszahl 9 Ob 62/24v.
Die Vorinstanzen hatten der Patientin weitere 60.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen. Berücksichtigt wurden unter anderem die erheblichen Schmerzen, dauerhafte Beeinträchtigungen, bereits geleistete und aufgewertete Zahlungen sowie Überschneidungen zwischen den Folgen der beiden Operationen.
Auch die erste Krankenhausträgerin blieb in die Haftung einbezogen. Nach Ansicht des OGH war es nicht außergewöhnlich, dass nach einer ersten Gesundheitsschädigung eine weitere medizinische Behandlung erfolgte und dabei eine zusätzliche Schädigung eintrat. Der Zusammenhang zwischen der ersten und der späteren Operation war deshalb nicht automatisch unterbrochen.
Mehrere Ursachen können gemeinsam zu einem Schaden beitragen. Eine frühere Schädigung kann das Risiko einer späteren Behandlung erhöhen. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass die Verantwortung für spätere Folgen ausschließlich bei der später behandelnden Krankenhausträgerin liegt.
Auch die frühere Zahlung von 123.000 Euro erledigte nicht automatisch sämtliche späteren Ansprüche. Ob eine Zahlung, ein Haftungsanerkenntnis oder ein außergerichtlicher Vergleich auch unbekannte zukünftige Schäden umfasst, hängt davon ab, was damals tatsächlich vereinbart wurde. Waren spätere Folgen noch nicht zuverlässig vorhersehbar, spricht dies gegen eine umfassende Abgeltung.
Was Betroffene jetzt besonders prüfen sollten
Wenn Sie vor einer Operation nur über allgemeine Risiken informiert wurden: Entscheidend kann sein, ob auch die konkrete medizinische Ausgangslage, vorhandene Alternativen und die besondere persönliche Risikosituation besprochen wurden. Ein allgemeiner Aufklärungsbogen beantwortet nicht automatisch alle Fragen der individuellen Behandlung.
Wenn Ihnen mehrere Möglichkeiten offenstanden: Notieren Sie, ob über Beobachtung, eine andere Therapie oder einen späteren Eingriff gesprochen wurde. Rechtlich bedeutsam kann sein, ob Sie eine echte Entscheidungsgrundlage hatten und nicht nur über die Risiken der bereits vorgesehenen Behandlung informiert wurden.
Wenn nach einer früheren Operation eine weitere Schädigung auftrat: Die erste Behandlung muss nicht ohne Bedeutung sein. Eine bereits bestehende Nervenschädigung oder andere Vorbelastung kann für die Beurteilung der späteren Behandlung und der Schadensfolgen relevant sein.
Wenn bereits Geld bezahlt oder eine Vereinbarung unterschrieben wurde: Prüfen Sie genau, worauf sich die Zahlung bezog. Sammeln Sie das Haftungsanerkenntnis, Vergleichsdokumente, Schreiben von Versicherungen und Unterlagen über die damaligen Beschwerden. Eine frühere Zahlung bedeutet nicht zwingend, dass jede später erkennbare Folge abgegolten ist.
Welche Unterlagen für die rechtliche Prüfung wichtig sein können
- Arztbriefe, Befunde und Operationsberichte;
- Aufklärungsbögen und Gesprächsnotizen;
- Unterlagen über vorgeschlagene Alternativen oder eine mögliche Beobachtung;
- Dokumente über die erste und die spätere Behandlung;
- Schriftverkehr mit der Krankenanstalt, dem Rechtsträger oder einer Versicherung;
- Haftungsanerkenntnisse, Vergleiche und Nachweise über bereits geleistete Zahlungen;
- eigene zeitnahe Notizen darüber, welche Informationen vor dem Eingriff tatsächlich gegeben wurden.
Bei Ansprüchen wegen eines möglichen Behandlungsfehlers oder einer unzureichenden Aufklärung müssen außerdem Verjährungsfristen beachtet werden. Die regelmäßige Frist beginnt im österreichischen Recht typischerweise mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wann diese Kenntnis vorlag, ob spätere Schäden hinzugekommen sind und welche Wirkung ein Anerkenntnis oder Vergleich hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden.
Bei einer Behandlung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage kommt es auf den Streitwert an: Zuständig ist je nach Höhe des Anspruchs ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Aufklärung und Haftung
Kann eine Operation ein Behandlungsfehler sein, obwohl sie technisch richtig durchgeführt wurde?
Ja. Eine Operation kann technisch fehlerfrei verlaufen und trotzdem haftungsrechtlich relevant sein, wenn die Patientin nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Das gilt insbesondere, wenn eine Behandlung medizinisch nicht angezeigt war oder mehrere Alternativen bestanden. Entscheidend ist, ob die Einwilligung auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruhte.
Muss eine Ärztin auch über die Möglichkeit des Abwartens informieren?
Das kann erforderlich sein, wenn eine weitere Beobachtung medizinisch in Betracht kommt und gegenüber einer sofortigen Operation wesentliche Vor- oder Nachteile hat. Patientinnen und Patienten müssen nicht über jede theoretische Möglichkeit informiert werden. Erklärungsbedürftig können aber jene Alternativen sein, die für die konkrete Entscheidung ernsthaft relevant sind.
Kann eine frühere Schmerzengeldzahlung spätere Ansprüche ausschließen?
Eine frühere Zahlung schließt spätere Ansprüche nicht automatisch aus. Maßgeblich ist, ob damit nur bestimmte bereits bekannte Folgen oder auch unbekannte zukünftige Schäden abgegolten werden sollten. Der Inhalt einer Vereinbarung und die damalige Vorhersehbarkeit weiterer Beschwerden sind dafür entscheidend.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlage, die medizinischen Unterlagen, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
