Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärung über Operationsrisiken: OGH-Urteil

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn eine schwere Komplikation nur als „möglich“ bezeichnet wird: Wie konkret muss die ärztliche Aufklärung sein?

Die Patientin steht vor einer nicht dringenden Operation. Sie weiß, dass eine Querschnittslähmung zu den möglichen Risiken gehört. Was sie möglicherweise nicht weiß: Wie wahrscheinlich ist dieses Risiko bei genau diesem Eingriff – und welche Alternativen gibt es? Diese Frage war für den Obersten Gerichtshof entscheidend. Gerade bei einer schweren, dauerhaften Komplikation kann die bloße Information, dass ein Risiko „möglich“ ist, zu wenig sein.

Die Patientin hatte eine Wahl zwischen mehreren Behandlungsmöglichkeiten

Die Klägerin hatte sich eine schwere Fraktur an einem Brustwirbel zugezogen und litt unter starken Schmerzen. Vor dem Eingriff wurde sie mehrfach über mögliche Risiken informiert. Dazu zählte auch die Möglichkeit einer Querschnittslähmung.

Die Operation war jedoch nicht dringend erforderlich. Nach den Feststellungen, die im Verfahren noch näher geprüft werden mussten, bestanden weiterhin andere Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere eine konservative Behandlung. Die Klägerin entschied sich für den Eingriff. Danach trat eine Querschnittslähmung auf.

Die Klägerin verlangte Schadenersatz in Höhe von 234.146,08 EUR sowie die Feststellung, dass die beklagte Seite auch für zukünftige Schäden haftet. Sie machte geltend, nicht ausreichend über die konkrete Wahrscheinlichkeit dieser schweren Komplikation informiert worden zu sein.

Beklagt war der behandelnde Neurochirurg. Ein männlicher Nebenintervenient trat auf Seiten des Beklagten dem Verfahren bei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Oberlandesgericht Graz hatten die Klage nicht in der von der Klägerin angestrebten Weise behandelt. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung an das Erstgericht zurück.

Was der OGH zur ärztlichen Aufklärungspflicht sagt

Der OGH stellte klar, dass Patientinnen und Patienten die wesentlichen Vor- und Nachteile einer Behandlung einschätzen können müssen. Nur dann ist eine selbstbestimmte Entscheidung möglich. Bei einem dringenden Eingriff können dabei andere Maßstäbe gelten als bei einer Behandlung, die auch aufgeschoben oder durch eine andere Methode ersetzt werden kann.

Ist eine Operation nicht dringend und besteht eine echte Behandlungsalternative, kann es notwendig sein, nicht nur auf die bloße Möglichkeit einer schweren Komplikation hinzuweisen. Die betroffene Person muss unter Umständen auch eine realistische Einschätzung erhalten, wie wahrscheinlich dieses Risiko ist.

Eine Angabe in Prozent ist nicht zwingend erforderlich. Die Aufklärung kann auch auf andere verständliche Weise erfolgen, wenn sie der Patientin eine Einschätzung der Größenordnung ermöglicht. Gibt es keine verlässlichen statistischen Daten, muss auch auf diese Unsicherheit hingewiesen werden.

Eine unterschriebene Aufklärungserklärung erledigt diese Frage nicht automatisch. Entscheidend ist der Inhalt der persönlichen Aufklärung: Wurde das Risiko verständlich erklärt? Wurden Alternativen angesprochen? Konnte die Patientin die Bedeutung der Entscheidung und die möglichen Folgen tatsächlich erfassen?

Warum der OGH den Fall noch nicht abschließend entschieden hat

Der OGH hat nicht festgestellt, dass die Klägerin bereits Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzengeld hat. Ebenso wurde nicht entschieden, dass die Operation selbst fehlerhaft durchgeführt wurde. Gegenstand der weiteren Prüfung ist vor allem die Aufklärungspflicht.

Die Klägerin hatte eine Risikospanne von „1 % bis 17 %“ vorgebracht. Nach Ansicht des OGH genügt diese allgemeine Spanne noch nicht, um das Risiko des konkreten Eingriffs zu beurteilen. Das Erstgericht muss daher genauer klären:

  • Wie hoch war das Risiko einer Querschnittslähmung bei dieser konkreten Operation?
  • War das Risiko wegen der Vorschädigungen der Klägerin erhöht?
  • Welche Risiken bestanden ohne Operation?
  • Wie war das Risiko bei einer konservativen Behandlung?
  • Hätte sich die Klägerin auch bei vollständiger Aufklärung für die Operation entschieden?

Der letzte Punkt betrifft den sogenannten Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Damit kann die behandelnde Seite einwenden, dass die Patientin auch bei vollständiger Information in den Eingriff eingewilligt hätte. Ob das zutrifft, ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern muss anhand der konkreten Situation der Patientin geprüft werden.

Die Entscheidung ist der OGH vom 10.07.2025, 10 Ob 28/25b. Sie betrifft damit nicht die Feststellung eines Behandlungsfehlers bei der Operation, sondern die Frage, ob die Einwilligung nach ausreichender ärztlicher Aufklärung erteilt wurde.

Wann die Entscheidung für Betroffene besonders wichtig sein kann

Wenn Sie gerade nach einer schweren Komplikation überlegen, ob die Aufklärung ausreichend war, kommt es nicht nur auf den unterschriebenen Bogen an. Relevant können insbesondere folgende Situationen sein:

  • Der Eingriff war nicht dringend: Wenn Zeit für eine Entscheidung bestand, kann die konkrete Risikowahrscheinlichkeit für die Einwilligung eine besondere Bedeutung haben.
  • Es gab andere Behandlungsmöglichkeiten: Zu prüfen ist, ob diese Alternativen erklärt wurden und welche Risiken mit ihnen verbunden waren.
  • Das persönliche Risiko wich vom allgemeinen Risiko ab: Vorschädigungen oder besondere Umstände können die Risikobewertung beeinflussen.
  • Eine dauerhafte schwere Komplikation trat ein: Dann kann die Frage wichtig werden, ob die Information die Tragweite des Risikos realistisch vermittelt hat.

Für die rechtliche Beurteilung reicht es nicht, nur das Risiko der tatsächlich durchgeführten Operation zu betrachten. Auch die mögliche Entwicklung ohne Operation und bei einer anderen Behandlung kann eine Rolle spielen.

Welche Unterlagen und Erinnerungen gesichert werden sollten

Betroffene oder Angehörige sollten vorhandene Unterlagen geordnet aufbewahren. Dazu gehören insbesondere Aufklärungsbögen, Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte, Bildgebung und schriftliche Informationen zur Behandlung.

Ebenso wichtig können eigene Erinnerungen sein. Notieren Sie möglichst zeitnah, wer am Aufklärungsgespräch beteiligt war, welche Risiken genannt wurden, ob Alternativen besprochen wurden und ob eine Wahrscheinlichkeit oder nur eine allgemeine Möglichkeit erwähnt wurde. Eine solche Dokumentation ersetzt keine rechtliche Prüfung, kann aber helfen, den Ablauf später nachvollziehbar darzustellen.

Bei Ansprüchen aus einem Behandlungsvertrag können außerdem Verjährungsfragen und die Sicherung medizinischer Beweise entscheidend sein. Der Beginn von Fristen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei schweren Dauerschäden oder unvollständigen Unterlagen sollte die rechtliche Beurteilung daher nicht unnötig hinausgeschoben werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde von Gerichten in Graz behandelt. Die vom OGH formulierten Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer in Wien eine Behandlung durch ein Krankenhaus rechtlich prüfen lassen möchte, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn eine Klage in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein.

Häufige Fragen zur Aufklärung über Operationsrisiken

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen als Beweis aus?

Nein, eine Unterschrift beweist nicht automatisch, dass die persönliche Aufklärung ausreichend war. Entscheidend ist, welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden und ob die Patientin die Tragweite der Entscheidung verstehen konnte. Auch die konkrete Situation, die Dringlichkeit des Eingriffs und vorhandene Alternativen können eine Rolle spielen.

Muss ein Arzt jedes Risiko in Prozent nennen?

Nein. Eine Prozentangabe ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Information muss aber eine realistische Einschätzung des Risikos ermöglichen. Wenn keine verlässlichen statistischen Daten bestehen, kann auch die bestehende Unsicherheit Teil der Aufklärung sein.

Was gilt, wenn ich trotz vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Dann kann der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens relevant werden. Die behandelnde Seite kann geltend machen, dass die Entscheidung auch bei vollständiger Information gleich ausgefallen wäre. Ob das glaubhaft und nachvollziehbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer unzureichenden Aufklärung klagen möchte?

Das hängt vor allem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die medizinischen Unterlagen, die Aufklärung und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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